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Das laute Schweigen der USA, Israels und Deutschlands im UN-Menschenrechtsrat | Von Stephan Ossenkopp

Das laute Schweigen der USA, Israels und Deutschlands im UN-Menschenrechtsrat | Von Stephan Ossenkopp

Ein Meinungsbeitrag von Stephan Ossenkopp.

In Genf tagt derzeit, vom 7. September bis zum 7. Oktober 2026, die 63. Sitzung des UN-Menschenrechtsrates (Human Rights Council, HRC). Wer den offiziellen Tagungskalender liest, findet als untersuchte Länder unter anderem Myanmar, den Sudan, den Jemen und Kambodscha. Nur ein einziger mit dem Westen verbündeter Staat hat einen festen Platz auf der Agenda: Israel unter dem seit Jahrzehnten unveränderten Tagesordnungspunkt 7 „Menschenrechtssituation in Palästina und anderen besetzten arabischen Gebieten“. Die USA, Israel und ihnen nahestehende Staaten versuchen seit Jahren, Punkt 7 abzuschaffen. Die Mehrheit der Länder hält jedoch daran fest. Punkt 7 ist Ausdruck einer seit Jahrzehnten bestehenden völkerrechtlichen Konfliktlage: der israelischen Besatzung der palästinensischen Gebiete seit 1967. Der HRC wird nach regionalem Proporz gewählt: 13 Sitze für Afrika, 13 für Asien/Pazifik, 8 für Lateinamerika und die Karibik, 7 für Westeuropa und andere Staaten (WEOG) sowie 6 für Osteuropa.

Der UN-Menschenrechtsrat ist ein zwischenstaatliches Organ der Vereinten Nationen. Seine Resolutionen sind grundsätzlich nicht rechtsverbindlich. Er kann jedoch Untersuchungsmechanismen, Expertenmandate und andere Formen internationaler Überprüfung einsetzen. Verbindliche Zwangsmaßnahmen kann aber insbesondere nur der UN-Sicherheitsrat nach Kapitel VII der UN-Charta beschließen. Dort besitzen die USA als ständige Vetomacht ein besonderes Strukturprivileg. Wie dieses Privileg funktioniert, konnte die Welt am 4. Juni 2025 beobachten: 14 der 15 Mitglieder des Sicherheitsrats stimmten für einen Entwurf, der einen sofortigen und dauerhaften Waffenstillstand in Gaza forderte. Die Vereinigten Staaten stimmten dagegen – und verhinderten damit die Annahme. Das ist die eigentliche Machtasymmetrie des UN-Systems: In Genf kann eine Mehrheit dokumentieren, untersuchen, benennen und fordern. Im Sicherheitsrat kann ein einziges ständiges Mitglied mit einem Veto verhindern, dass daraus eine verbindliche Entscheidung wird.

Ein Menschenrechtsrat ohne die USA

Der Menschenrechtsrat besteht aus 47 Mitgliedstaaten und tagt dreimal jährlich in Genf. Unter Punkt 6 durchläuft jeder UN-Mitgliedstaat turnusmäßig das Universal Periodic Review, ein politisches Peer-Review-Verfahren. Andere Tagesordnungspunkte befassen sich mit konkreten Ländern und Situationen. Punkt 7 behandelt wie gesagt die Menschenrechtssituation in den besetzten palästinensischen Gebieten und anderen besetzten arabischen Gebieten. Und die Vereinigten Staaten? Sie sind nicht mehr Mitglied des Rates, ein Land, dessen Menschenrechtsbilanz selbst Anlass für erhebliche internationale Kritik bietet. Nur ein Beispiel: Bei der Eröffnung der 63. Sitzung am 7. September 2026 verwies UN-Hochkommissar Volker Türk auf die Todesfälle im Gewahrsam der US-Einwanderungsbehörden. Nach seinen Angaben waren allein 2026 bis dahin 23 Menschen gestorben; seit seiner letzten Unterrichtung des Rates im Juni waren vier weitere Todesfälle hinzugekommen. Bereits 2025 starben nach unabhängigen Zählungen mehr als 30 Menschen in ICE-Gewahrsam. Gleichzeitig wurden gegenüber UN-Mechanismen schwerwiegende Vorwürfe zu den Bedingungen in US-Einwanderungshaftanstalten erhoben. Türk forderte Rechenschaft.

Das Problem liegt aber nicht darin, dass es in den Vereinigten Staaten keine Vorgänge gäbe, die ein Menschenrechtsorgan beschäftigen könnten. Das Problem ist vielmehr die auffällige Diskrepanz zwischen dem Anspruch, weltweit Menschenrechtsstandards einzufordern, und der Bereitschaft, sich denselben internationalen Prüfmechanismen selbst auszusetzen. Man muss diese Vorgänge nicht zu einem amerikanischen Sonderfall erklären. Aber man darf eine einfache Frage stellen: Wie universell ist ein Menschenrechtssystem, wenn die mächtigsten Staaten zwar seine Befunde über andere Staaten politisch nutzen, sich selbst aber zunehmend aus seinen Mechanismen zurückziehen?

Israel und der permanente Tagesordnungspunkt 7

Israel ist der einzige Staat, dem im Menschenrechtsrat ein eigener, dauerhafter Tagesordnungspunkt gewidmet ist. Das ist eine Besonderheit. Aber Punkt 7 ist zugleich der Ausdruck eines Konflikts, der seit Jahrzehnten auf der internationalen Tagesordnung steht. Die Befunde haben sich inzwischen zu einem umfangreichen Korpus internationaler Dokumente und Entscheidungen verdichtet.

Hier nur einige Beispiele: Am 21. November 2024 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu und den damaligen Verteidigungsminister Yoav Gallant. Der Gerichtshof warf ihnen unter anderem Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor.

Am 22. Oktober 2025 befasste sich der Internationale Gerichtshof mit Israels Verpflichtungen gegenüber den Vereinten Nationen und deren Personal in den besetzten palästinensischen Gebieten. Im Januar 2026 veröffentlichte das UN-Menschenrechtsbüro zudem einen Bericht über die israelische Verwaltung des Westjordanlands. Darin wird festgestellt, dass Israel internationales Recht verletzt, das Staaten zur Verhinderung und Beseitigung rassischer Segregation und Apartheid verpflichtet.

Natürlich sind Resolutionen des Menschenrechtsrates nicht rechtsverbindlich. Aber daraus folgt nicht, dass sie bedeutungslos sind. Sie dokumentieren, was eine Mehrheit der Staaten offiziell festhält. Und genau darin liegt ihre politische Bedeutung. Wenn solche Befunde anschließend aber folgenlos bleiben, stellt sich nicht nur die Frage nach Israel. Es stellt sich die Frage nach der Glaubwürdigkeit des gesamten Systems. Denn was nützt eine Institution, die feststellen darf, was geschieht, wenn diejenigen, die über die Macht verfügen, daraus Konsequenzen zu ziehen, die Feststellungen einfach ignorieren können?

Deutschland zwischen Menschenrechtspolitik und Waffenexporten

Und dann ist da Deutschland. Deutschland beteiligt sich an der Debatte unter Punkt 7 der 63. Session nicht. Auch sonst tritt es im Menschenrechtsrat gegenüber Israel nicht als besonders sichtbarer Anwalt universeller Maßstäbe hervor.

Gleichzeitig liefert Deutschland Rüstungsgüter. 2023 genehmigte die Bundesregierung Ausfuhren nach Israel im Wert von 326,5 Millionen Euro. 2024 waren es 163,8 Millionen Euro. Für 2025 werden rund 260 Millionen Euro ausgewiesen. Im August 2025 kündigte die Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz zwar an, vorerst keine neuen Genehmigungen für Rüstungsgüter zu erteilen, die im Gazastreifen eingesetzt werden könnten. Am 24. November wurde die Prüfung neuer Anträge aber wieder aufgenommen. Danach stiegen die Genehmigungswerte im ersten Halbjahr 2026 auf knapp 800 Millionen Euro. Rund 67 Prozent des Genehmigungsvolumens im zweiten Quartal entfielen dabei auf ein großes Marineprojekt. Medien bringen dieses Projekt mit dem U-Boot „Drakon“ von ThyssenKrupp Marine Systems in Verbindung. Die Bundesregierung hat diese Zuordnung zwar nicht offiziell bestätigt, aber die Größenordnung bleibt trotzdem verdächtig.

Noch bemerkenswerter ist der juristische Aspekt. Im Februar 2026 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines im Gazastreifen lebenden Palästinensers gegen deutsche Rüstungsexportgenehmigungen nicht zur Entscheidung an. Das Gericht stellte gleichzeitig ausdrücklich fest, dass sich zwar aus dem Grundgesetz ein staatlicher Auftrag zum Schutz des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte ergibt. Unter bestimmten Umständen könne daraus sogar eine konkrete Schutzpflicht für Menschen im Ausland entstehen. Einen individuellen Anspruch auf eine bestimmte staatliche Maßnahme – etwa die Verweigerung einer konkreten Exportgenehmigung – erkannte das Gericht jedoch grundsätzlich nicht an.

Das wirft eine sehr einfache Frage auf: Was bedeutet staatliche Verantwortung für Menschenrechte, wenn diejenigen, die möglicherweise von den Folgen deutscher Rüstungsexporte betroffen sind, gerade diese konkreten Exportentscheidungen nicht gerichtlich überprüfen lassen können? Die Antwort darauf kann man nicht einfach mit dem Hinweis auf die historische Verantwortung Deutschlands für Israel erledigen. Denn historische Verantwortung und universelle Menschenrechte stehen nicht notwendig gegeneinander. Im Gegenteil: Gerade wer sich auf historische Verantwortung beruft, muss erklären können, warum sie dort enden soll, wo die Menschenrechte der anderen Seite beginnen.

Die amerikanisch-israelische Sicherheitsbeziehung

Noch unmittelbarer zeigt sich das Problem im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten und Israel. Das von 2019 bis 2028 geltende Memorandum of Understanding sieht jährlich 3,3 Milliarden Dollar an Foreign Military Financing sowie 500 Millionen Dollar für gemeinsame Raketenabwehrprogramme vor. Seit dem Beginn des Gaza-Krieges kamen zahlreiche weitere Rüstungspakete hinzu. Im Februar 2025 genehmigte das US-Außenministerium unter anderem einen möglichen Verkauf von Munition, Führungssystemen und entsprechender Unterstützung im Wert von 6,75 Milliarden Dollar. Im Januar 2026 folgten weitere mögliche Verkäufe, darunter Apache-Kampfhubschrauber im Wert von 3,8 Milliarden Dollar.

Mitte September 2026 wurde zudem bekannt, dass die Trump-Administration ein weiteres Paket im Wert von rund 2,8 Milliarden Dollar vorbereitet. Es geht um 40.000 schwere Bomben mit einem Gewicht von jeweils 2.000 Pfund, also rund 907 Kilogramm. Die amerikanische Unterstützung Israels besteht nicht nur aus diplomatischer Rückendeckung. Sie besitzt eine massive militärische Dimension. Und damit entsteht eine perfide politische Konstellation. Washington kann im Sicherheitsrat eine Waffenstillstandsresolution blockieren. Washington kann den Internationalen Strafgerichtshof sanktionieren. Washington kann die Arbeit des Menschenrechtsrates zurückweisen. Und gleichzeitig kann Washington Israel mit Waffen in Milliardenhöhe unterstützen.

Die Ausrede mit Russland, Iran und China

Das Standardargument ist schnell zur Hand: Man solle doch zunächst die Menschenrechtsbilanz Russlands, des Iran oder Chinas betrachten. Dort sei die Lage schließlich ebenfalls schlecht. Natürlich können Menschenrechtsverletzungen in diesen Staaten kritisiert werden. Aber dieser Einwand beantwortet die entscheidende Frage nicht. Wer sich auf universelle Menschenrechte beruft, kann die Universalität dieser Rechte nicht davon abhängig machen, auf welcher Seite der geopolitischen Front der Betroffene steht. Ein Menschenrecht, das nur für den Gegner gilt, ist kein universelles Menschenrecht.

Genau hier liegt das Problem einer Politik, die sich auf Regeln beruft, sie aber je nach geopolitischer Konstellation unterschiedlich behandelt. Eine Anklage, die laut wird, wenn Moskau oder Teheran betroffen sind, aber leiser wird oder gar verstummt, sobald Washington, Tel Aviv oder Berlin ins Blickfeld geraten, verliert ihre universelle Glaubwürdigkeit. Das ist keine Frage von „pro-westlich“ oder „anti-westlich“. Es ist eine Frage der inneren Logik des Rechts.

Das laute Schweigen

Deutschland hat im Juni 2026 selbst erfahren, dass außenpolitische Positionen internationale Konsequenzen haben können. Die deutsche Kandidatur für einen nichtständigen Sitz im UN-Sicherheitsrat für 2027/28 scheiterte. Außenminister Johann Wadephul verwies anschließend unter anderem auf die deutsche Unterstützung für Israel und die Ukraine als einen möglichen Faktor für die fehlende Unterstützung durch andere Staaten. Es beweist keine einheitliche Haltung der sogenannten globalen Mehrheit. Aber Staaten beobachten sehr genau, ob die Regeln, die international beansprucht werden, auch dann gelten sollen, wenn sie für die eigenen Verbündeten unbequem werden.

Und damit sind wir wieder in Genf. Der Menschenrechtsrat kann keine Armee entsenden. Er kann keine Regierung mit Gewalt zum Kurswechsel zwingen. Seine Stärke liegt in der Dokumentation, der Untersuchung, der öffentlichen Feststellung und der politischen Verantwortungszuweisung. Seine Schwäche besteht darin, dass diese Feststellungen von mächtigen Staaten ignoriert werden können. Im Sicherheitsrat kann das Vetorecht einer einzigen Großmacht verbindliches Handeln verhindern. So entsteht quasi eine Arbeitsteilung der Ohnmacht: Genf spricht. Der Sicherheitsrat blockiert. Washington schützt. Berlin liefert.

Das ist die eigentliche Herausforderung für das internationale Menschenrechtssystem. Nicht, dass die Vereinten Nationen fehlerfrei wären. Sie sind es nicht. Die entscheidende Frage lautet vielmehr: Gilt das universelle Recht tatsächlich universell? Oder gilt es nur so lange, wie seine Anwendung geopolitisch bequem ist? Wenn Staaten die Regeln vor allem dann verteidigen, wenn sie gegen ihre Gegner eingesetzt werden können, und dieselben Regeln zurückweisen, sobald sie die eigene Regierung oder einen engen Verbündeten betreffen, dann wird nicht nur die Glaubwürdigkeit einzelner Staaten beschädigt. Dann wird die Idee beschädigt, dass es überhaupt universelle Regeln gibt.

Und genau darin liegt die Gefahr. Nicht nur für die Palästinenser. Nicht nur für die Menschen im Nahen Osten. Nicht nur für diejenigen, deren Menschenrechte heute verletzt werden. Sondern für die Menschenrechte selbst. Denn Menschenrechte verlieren ihre Bedeutung nicht dadurch, dass sie falsch wären. Sie verlieren ihre Bedeutung, wenn diejenigen, die sie politisch verteidigen müssten, sie nur selektiv gelten lassen. Das ist das eigentliche laute Schweigen in Genf. Und vielleicht ist es an der Zeit, endlich genauer hinzuhören.

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Wir danken dem Autor für das Recht zur Veröffentlichung dieses Beitrags.

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Bild: UN-Menschenrechtsrat in Genf
Bildquelle: Martin Lehmann / shutterstock


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Stephan Ossenkopp UN-Menschenrechtsrat Genf Israel Palästina Vereinten Nationen Volker Türk


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