Ein neues Rechtsgutachten bewertet die AfD als eindeutig verfassungswidrig und liefert umfangreiche Argumente für ein mögliches Parteiverbot.
Die von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) beauftragten Juristen kommen nach einjähriger Prüfung zu dem Schluss, dass die AfD nach Maßstab von Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz verfassungswidrig ist. Das Gutachten bezeichnet sich als das „bislang umfangreichste und juristisch anspruchsvollste“ zur Verfassungsmäßigkeit der Partei und hält einen Verbotsantrag vor dem Bundesverfassungsgericht für wahrscheinlich erfolgversprechend.
Zentraler Befund: Das Politikkonzept der AfD sei auf Ausgrenzung, Verächtlichmachung und rechtliche Abwertung von Ausländern, Deutschen mit Migrationsgeschichte, Muslimen und weiteren gesellschaftlichen Gruppen gerichtet und verletze damit Demokratieprinzip und Menschenwürde der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Eine innerparteiliche Strömung, die sich dauerhaft und öffentlich gegen die radikalen Kräfte in der Partei stellt, gebe es nicht mehr; konsequente interne Abgrenzung oder Ordnungsmaßnahmen seien nicht erkennbar.
Die Gutachter leiten daraus ab, dass die AfD aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung arbeitet und ein Parteiverbot verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre. Das Gutachten knüpft an die bereits erfolgte Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ an, geht aber darüber hinaus, indem es ausdrücklich die Verfassungswidrigkeit der Partei behauptet.
Politisch sorgt das Gutachten für neuen Druck: Die Grünen-Fraktionsvorsitzenden Britta Haßelmann und Katharina Dröge fordern auf Grundlage der Expertise einen neuen Anlauf für ein Verbotsverfahren und appellieren an Union, SPD und Linke, gemeinsam zu handeln. Sie argumentieren, das Gutachten lege nahe, dass die AfD die freiheitlich-demokratische Grundordnung bedrohe.
Rechtlich bleibt aber klar: Über ein Parteiverbot kann allein das Bundesverfassungsgericht entscheiden, und ein Gutachten – selbst wenn es AfD als "nachweislich verfassungsfeindlich" bezeichnet – entfaltet keine automatische Verbotswirkung, sondern liefert nur eine fundierte Grundlage für einen möglichen Antrag.
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Bildquelle: Tohuwabohu 1976 / shutterstock
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